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AGBs

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit der Gruschwitz GmbH und sind insbesondere Vertragsbestandteil für sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen.

(2) Die Geschäftsbedingungen der Gruschwitz GmbH gelten auch dann, wenn der Vertragspartner auf seine eigenen Geschäftsbedingungen verweist, es sei denn, dass diesen Bedingungen ausdrücklich zugestimmt wurde.

§ 2 Vertragsanbahnung und Abschluss

(1) Sämtliche Angebote der Gruschwitz GmbH einschließlich enthaltener Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Toleranzen sowie technischer Daten sind vorbehaltlich einer individuellen ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung freibleibend und unverbindlich.

(2) Von der Gruschwitz GmbH vorgegebene Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte, Gebrauchswerte inklusive Toleranzangaben sind für den Lieferanten der Gruschwitz GmbH verbindlich.

(3) Mit der Auftragserteilung erkennt der Vertragspartner an, dass er sich durch Einsicht in die vorhandenen Pläne über Art der Ausführung und Umfang der Leistungen unterrichtet hat. Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- und Rechenfehlern in den von der Gruschwitz GmbH vorgelegten Unterlagen, Zeichnungen und Pläne, besteht für die Gruschwitz GmbH keine Verbindlichkeit. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Gruschwitz GmbH über derartige Fehler in Kenntnis zu setzen, so dass die Kalkulation der Gruschwitz GmbH korrigiert und erneuert werden kann. Dies gilt auch bei fehlenden Unterlagen oder Zeichnungen.

(4) Zeichnungen, Muster, Modelle, Marken und Aufmachungen oder Ähnliches, die von der Gruschwitz GmbH überlassen und/oder hergestellt werden, bleiben Eigentum der Gruschwitz GmbH und dürfen an Dritte nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung weitergegeben werden. Vorbehaltlich anders lautender Vereinbarungen im Einzelfall sind diese unverzüglich nach Erledigung des Auftrages ohne besondere Aufforderung an die Gruschwitz GmbH zurückzugeben. Etwaige angefertigte Kopien sind unverzüglich nach Auftragsbeendigung vom Vertragspartner zu vernichten oder ebenfalls herauszugeben.

(5) Nebenabreden können nur mit dem Geschäftsführer und/oder dem Prokuristen der Gruschwitz GmbH getroffen werden. Sämtliche Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Ebenso bedarf die Abbedingung der Schriftform für die Nebenabreden der schriftlichen Form.

§ 3 Zahlungsbedingungen und Preise

(1) Sämtliche Preise sind Nettopreise zuzüglich jeweils geltenden gesetzlicher Mehrwertsteuer sowie sonstiger öffentlicher Abgaben.

(2) Die Rechnungsbeträge sind ohne Abzug binnen zwei Wochen ab Rechnungsdatum zu zahlen. Danach gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug. Mit Verzugsbeginn ist der Rechnungsbetrag mit 8%-punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung von weiteren Verzugsschäden bleibt davon unberührt.

(3) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nur mit rechtskräftigen festgestellten oder unbestrittenen Forderungen zulässig.

(4) Die Gruschwitz GmbH ist berechtigt, noch ausstehende Leistungen von einer Vorauszahlung und/oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen, wenn ihr Umstände bekannt geworden sind, die eine Zahlungsfähigkeit bzw. Kreditwürdigkeit des Auftraggebers bezweifeln lassen.

 

§ 4 Lieferung, Leistungszeit und Montage

(1) Lieferfristen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungspflichten der Gruschwitz GmbH setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.

(2) Beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einwirkungsbereichs der Gruschwitz GmbH liegen und die von dieser trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten oder bei höherer Gewalt – gleich viel, ob sie bei der Gruschwitz GmbH oder einem Vorlieferanten eintreten, ist die Gruschwitz GmbH berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferzeit um die Dauer des Hindernisses zu verlängern. Die Leistungshindernisse wird die Gruschwitz GmbH dem Kunden unverzüglich mitteilen.

(3) Im Falle des Lieferverzuges kann der Kunde nach Ablauf einer angemessenen gesetzten Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Gegenüber Unternehmern sind Ansprüche auf Schadenersatz einschließlich Folgeschäden sowie auf Aufwendungsersatz gemäß § 7 dieser AGB beschränkt.

(4) Zu Teillieferungen und Teilleistungen ist die Gruschwitz GmbH berechtigt, soweit diese den Kunden nicht unzumutbar beeinträchtigen.

(5) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, kann die Gruschwitz GmbH vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, nachdem dem Kunden erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt wurde. Wählt die Gruschwitz GmbH Schadenersatz, so beträgt dieser Anspruch 25 % des Kaufpreises. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Dem Kunden wird der Nachweis gestattet, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale sei.

 

§ 5 Eigentumsvorbehalt

(1) Die Gruschwitz GmbH behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.

(2) Verarbeitung oder Umbildung der von der Gruschwitz GmbH unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB stets im Auftrag der Gruschwitz GmbH, ohne dass hieraus Verbindlichkeiten für die Gruschwitz GmbH erwachsen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, der Gruschwitz GmbH nicht gehörenden Gegenständen verbunden, vermischt, vermengt oder verarbeitet, so steht der Gruschwitz GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den übrigen verarbeiteten Waren zum Zeitpunkt der Be- oder Verarbeitung zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass der Kunde der Gruschwitz GmbH im Innenverhältnis in Höhe des Wertes der bearbeiteten Vorbehaltssache Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für die Gruschwitz GmbH verwahrt. Ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Kunde der Gruschwitz GmbH anteiliges Miteigentum nach Maßgabe des Rechnungswertes, sobald die Hauptsache ihm gehört.

(3) Der Kunde darf die Ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußern oder verarbeiten, solange er nicht im Verzug ist, die Forderung aus der Weiterveräußerung oder Verarbeitung tatsächlich auf den Kunden übergeht und der Kunde mit seinen Abnehmern einen Eigentumsvorbehalt entsprechend diesen Bedingungen vereinbart hat.

(4) Mit Vertragsschluss tritt der Kunde an die Gruschwitz GmbH sämtliche Ansprüche mit allen Nebenrechten und Sicherheiten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware oder aus einer Versicherung gegen Dritte zustehen. Die Gruschwitz GmbH nimmt die Abtretung hiermit an. Erfolgt die Veräußerung der Vorbehaltsware zusammen mit der Gruschwitz GmbH nicht gehörenden Gegenständen oder im Zusammenhang mit anderen Leistungen, so beschränkt sich die Abtretung der Forderung auf die Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Der Kunden wird ermächtigt, die an den Kunden abgetretene Forderung für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann im Fall des Zahlungsverzuges des Kunden von der Gruschwitz GmbH widerrufen werden.

(5) Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändung, wird der Kunde auf das Eigentum der Gruschwitz GmbH hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen. Der Kunde ist verpflichtet, die an die Gruschwitz GmbH abgetretenen Forderungen und deren Schuldner unverzüglich bekannt zu geben und alle zum Einzug erforderlichen Angaben und Unterlagen zu übergeben. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere bei Zahlungsverzug – ist die Gruschwitz GmbH berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen.

(6) Übersteigt der Wert der Sicherheiten die ausstehenden Forderungen der Gruschwitz GmbH gegen den Kunden um mehr als 10 %, so wird die Gruschwitz GmbH auf entsprechendes Verlangen nach ihrer Wahl Sicherheiten freigeben. Die Rücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dieser wird ausdrücklich erklärt.

§ 6 Mängelrüge, Gewährleistung und sonstige Haftung

(1) Im Falle einer Sachmängelhaftung erfolgt die Nacherfüllung in der Weise, dass die Gruschwitz GmbH nach ihrer Wahl den Mangel beseitigt oder einen mangelfreien Gegenstand liefert. Der Käufer hat bei 2-maligem Fehlschlagen der Nacherfüllung das Recht, Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder den Rücktritt vom Vertrag zu verlangen.

(2) Ansprüche auf Nacherfüllung, Schaden- und Aufwendungsersatz sowie Mängelansprüche verjähren in einem Jahr nach Ablieferung der Kaufsache. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen vorschreibt, insbesondere gemäß § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634 a. Abs.1 Nr. 2 (Baumängel) sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, Körpers und der Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Schadenersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

(3) Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung des Kaufgegenstandes, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Kunden oder Dritte entstehen sowie auf natürliche Abnutzung zurückzuführen sind.

(4) Der Kunde hat als Unternehmer Mängelrügen gem. § 377 HGB unverzüglich nach Ablieferung der Waren zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Können Mängel auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden, sind sie unverzüglich nach Entdeckung des Fehlers zu rügen.

Anderenfalls gilt die Ware als genehmigt. Durch Überprüfung verspäteter Mängelrügen verzichtet der Verkäufer nicht auf den Einwand der Verspätung.

§ 7 Schadensersatz und Haftungsbeschränkung

(1) Schadenersatz leistet die Gruschwitz GmbH, sofern ihr bzw. ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit im Rahmen des § 309 Nr. 7 BGB, im Rahmen der zwingenden Grenzen des Produkthaftpflichtgesetzes sowie bei Übernahme einer Garantie, bei Arglist des gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen oder bei Zusicherung einer Eigenschaft, falls gerade ein davon umfasster Mangel die Haftung auslöst. Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt Vorstehendes entsprechend.

(2) Die Haftung der Gruschwitz GmbH für eine schuldhafte Verletzung einer Kardinalspflicht, also einer wesentlichen Vertragspflicht, im Rahmen der Bestimmungen gemäß § 6 dieser AGB bleibt hiervon unberührt. Vertragswesentlich sind insbesondere die Verpflichtung zur rechtzeitigen mangelfreien Leistungserbringung, Lieferung und/oder Montage der gelieferten Sache.

§ 8 Sonstiges

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht vom 11. April 1980 findet keine Anwendung.

(2) Erfüllungsort für alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrag sowie für Zahlungen des Kunden ist München.

(3) Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist München. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Abschluss des Vertrages seinen Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Ausland verlegt oder unbekannt verzieht.

§ 9 Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, in diesen Fällen eine neue Vereinbarung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Vereinbarung möglichst nahe kommt und die sie dann getroffen hätten, wenn sie die Unwirksamkeit gekannt hätten. Bis dahin gilt eine angemessene Regelung. Dasselbe gilt im Fall einer Lücke.